Nachbarschutz gegen Froschlärm. BGB §§ 823, 906, 1004. BNatSchG §§ 20f I Nr.1, 31. BArtSchV § 1 Anlage 1. BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/19, OLG München.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung. 2. Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe, hier 64 dBA gegenüber einem Richtwert von 35 dBA durch Froschlärm nicht zumutbar. 3. Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 oder ähnlichen Richtlinien beurteilt werden. Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt. 4. Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm. 5. Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind geschützt. Nachstellen und Fangen sind verboten. 6. Zur Verpflichtung, einen Antrag auf Befreiung nach Paragraph 31 I Nr.1a BNatSchG zu stellen. 7. Ist eine Ausnahme nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Ein Ausgleichsanspruch besteht in diesem Falle ebenfalls nicht. Leitsätze in Auszügen. (-y-)
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.3
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S.97-101