Raumplanung Aargau. Besitzstandsgarantie für Bauten außerhalb des Baugebietes. Verwaltungsgericht, 3. Kammer, Urteil v.28.5.1982.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1049

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Besitzstandsgarantie schützt davor, dass die zuständigen Behörden den Widerspruch zum geltenden Recht zum Anlass nehmen, die Beseitigung des vorhandenen Baues zu fordern, ermächtigt aber nicht, anstelle des alten, freiwillig beseitigten ein neues, den geltenden Recht widersprechendes Gebäude zu errichten, es sei denn, die Rechtsordnung lasse solches eindeutig zu. Bauliche Änderungen lassen sich nur auf die Besitzstandsgarantie stützen, wenn sie gemessen am vorhandenen Bestand von untergeordneter Bedeutung sind; erlaubt ist nur, die Bauten zu erneuern oder teilweise zu ändern, nicht sie aber ganz zu ersetzen. Vorausgesetzt ist damit, dass der vorhandene Bau unabhängig von der Wiederherstellung noch einigermaßen funktionsgerecht nutzbar ist. rh

Description

Keywords

Baurecht, Bebauungsplanung, Baugebiet, Bauvorhaben, Bauerhaltung, Rechtsprechung, Bauplanung, Außenbereich, Besitzstandsgarantie, Verwaltungsgericht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.10, S.447-454, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Baurecht, Bebauungsplanung, Baugebiet, Bauvorhaben, Bauerhaltung, Rechtsprechung, Bauplanung, Außenbereich, Besitzstandsgarantie, Verwaltungsgericht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries