Bauplanungsrecht - Berücksichtigung des Verkehrslärms bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich. §§ 34 und 35 BauGB, § 17 I FStrG, §§ 41 I und 43 I Nr.1 BImSchG. § 2 16. BImSchV. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87, Bayerischer VGH.

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1991

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Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf seinem Grundstück, das am südöstlichen Ende einer beidseitig angebauten Wohnstraße liegt. An der südlichen Grundstücksgrenze steigt eine etwa drei bis fünf Meter hohe, mit Bäumen und Sträcuhern bestandene Böschung an, auf der eine Bundesstraße vorbeiführt. An der Nord-West-Seite des Grundstücks verläuft ein mit Pappeln und Büschen bestandener wasserführender Graben. Der Bauantrag wurde abgelehnt, das Baugrundstücke liege im Außenbereich. Das Wohnhaus würde etwa 28 Meter nördlich der Bundesstraße liegen, der Verkehrslärm übersteige die für ein allgemeindes Wohngebiet gültigen Richtwerte um über 10 dB(A). VG und VGH wiesen die Klage zurück. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils des VGH und zur Zurückverweisung. In den Leitsätzen ist ausgeführt 1. Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm kann für sich allein einen nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhang nicht aufheben. 2. Aus der Belastungeine Baugrundstücks durch Verkehrslärm, der die gemäß §§ 41 I, 43 I Nr. 1 BImSchG und den Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung bestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, folgt nicht notwendig, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 I Satz 2, 1. Halbsatz BBauG nicht mehr gewahrt sind. (-y-)

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In: Baurecht, 22(1991), Nr.3, S.308-311

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