Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung als Rechtsform übergemeindlicher Zusammenarbeit.
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SEBI: CM 80
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DI
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Abstract
Ziel der ,,öffentlich-rechtlichen Vereinbarung'' ist es, in erster Linie den kleineren und mittelgroßen Gemeinden die Möglichkeiten zu verschaffen, Aufgaben, die über ihr Gebiet hinausragen oder ihre Leistungskraft übersteigen, im Wege der Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden doch noch zufriedenstellend durchführen zu können, ohne daß die Beteiligten dies mit dem Verlust des Rechts auf eigenverantwortliche Erledigung ihrer Angelegenheiten bezahlen müssen.Die Bezeichnung ,,öffentlich-rechtliche Vereinbarung'' kann hierbei nur als mißglückt bezeichnet werden, da hieraus in keiner Weise ersichtlich ist, worum es sich handelt.Der Autor untersucht eine Reihe von Rechtsformen zur Organisation übergemeindlicher Zusammenarbeit (wie z.B. den Verband ,,Großraum Hannover'', die zwischengemeindliche Arbeitsgemeinschaft, den Stadt-Landkreis) und kommt zu der Schlußfolgerung, daß keines der geprüften Rechtsinstitute die Erwartungen und Wünsche aus der kommunalen Praxis voll erfüllen kann.An diese Unterbilanz schließt er eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach geltendem Recht an und erörtert die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung dieser Rechtsform. chb/difu
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Stadtkreis, Landkreis, Zwangsvereinbarung, Gemeinde, Regionalplanung, Kommunalpolitik, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Raumordnung
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Münster: (1965), XII, 134 S., Tab.; Lit.
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Stadtkreis, Landkreis, Zwangsvereinbarung, Gemeinde, Regionalplanung, Kommunalpolitik, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Raumordnung