GG Art. 14 I. BBauG 1976/79 § 35 IV. Privilegierte Nutzungsänderung im Außenbereich. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 81/77, Koblenz.
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1982
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Eine Nutzungsänderung wird nur dann durch § 35 IV BBauG 1976/79 als "beabsichtigt" erleichtert, wenn die neue Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgenommen worden ist. Eine Änderung der baulichen Anlage i.S. des § 35 IV BBauG 1976/79 ist dann "wesentlich", wenn sie nach der jeweiligen Situation und der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung den von der Nutzungsänderung ausgehenden Eingriff in die in § 35 IV BBauG 1976/79 genannten Belange mehr als nur geringfügig verstärkt. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.39, S.2140-2143, Lit.