Gemeindeklage gegen Rangierbahnhof. VwGO §§ 124, 110; BbG § 36; VwVfg §§ 20, 21, 72, 73, 74, 75; BayVwVfG Art. 33; BayVGH, Urteil v. 23.8.1985 - Az. 11 B 83 A.2163.

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Zusammenfassung

Gegen die der Bundesbahn gesetzlich eingeräumte Befugnis, ihre Bauvorhaben selbst planfestzustellen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bundesbahn ist bei der Planung von Baumaßnahmen nicht darauf beschränkt, sich der jeweils gegebenen Verkehrsentwicklung anzupassen; sie darf diese Entwicklung durch eigene Maßnahmen marktwirtschaftlich zu beeinflussen suchen und Art und Umfang ihrer Bauvorhaben darauf abstellen. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Stadtgemeinde gegen ein Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn (Rangierbahnhof) unter den Gesichtspunkten der Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit und der Straßenbaulastträgerschaft sowie des Eigentums an Einzelgrundstücken. (-y-)

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Planungsrecht, Planungsverfahren, Baumaßnahme, Gemeinde, Bahnhof, Rechtsprechung, Planfeststellungsverfahren, Bundesbahn, Verfassungsmäßigkeit, VGH-Urteil, Recht, Verkehr

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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.4, S.147-151, Lit.

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Planungsrecht, Planungsverfahren, Baumaßnahme, Gemeinde, Bahnhof, Rechtsprechung, Planfeststellungsverfahren, Bundesbahn, Verfassungsmäßigkeit, VGH-Urteil, Recht, Verkehr

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