Bauordnungsrechtliche Auflagen. Urt. HessVGH - IV OE 99/75 - v.23.6.1978.

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1982

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Zusammenfassung

Eine Baugenehmigung kann mit einer Auflage versehen werden, die genehmigte Baumaßnahme binnen einer angemessenen Frist durchzuführen, wenn diese Auflage im Rahmen der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 59 HBO 1957 bzw. § 83 HBO 1976 obliegenden Aufgaben ergangen ist. Im vorliegenden Fall die Baugenehmigung für die Wiederherstellung des zerfallenen Dachstuhles einer Scheune. Eine Baugenehmigung, die mit einer durch § 59HBO 1957 bzw. § 83 HBO 1976 gerechtfertigten Auflage versehen ist, die Baumaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen, erlischt nicht durch Ablauf der Fristen des § 76 HBO 1957 bzw. § 99 HBO 1976. -z-

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Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 31(1981)Nr.7/8, S.252-253 Baurecht.

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