Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen. Tl. 2.
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IRB: Z 1748
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Abstract
Mit den bereitgestellten Bundesfinanzhilfen, der Ausweitung des Modernisierungsprogramms zur Schaffung neuer Wohnungen und den Gebotsregelungen des Baugesetzbuches sind vielfältige Möglichkeiten zur baulichen Erneuerungen der Gemeinden und Städte in den fünf neuen Bundesländern gegeben. Die Bundesfinanzhilfen, die z.B. für 1993 und 1994 jährlich 380 Mio. DM betragen, können von den Gemeinden für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie für städtebauliche Modellvorhaben und Planungsleistungen beantragt werden. Die §§ 172 bis 181 BauBG (Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote) beinhalten die Maßnahmen zur Erhaltung baulicher Anlagen, zur Sicherung der Eigenart von Gebieten sowie zur Durchsetzung von Sanierungen und städtebaulicher Entwicklung. Der Autor beschreibt die Verwendungsmöglichkeiten der Fördermittel sowie die Anwendung der städtebaulichen Gebote. (mz)
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Keywords
Städtebauförderung, Sanierungsmaßnahme, Finanzierungshilfe, Fördermittel, Förderungsprogramm, Denkmalschutz, Bundesland, Gemeinde, Erhaltungssatzung, Baugebot, Modernisierungsgebot, Wohnungsbau, Eigentümer, Abbruchgebot, Sozialplan, Modellvorhaben, Recht, Städtebauförderung
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In: Bausanierung, 2(1991), Nr.5, S.395-398, Lit.
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Städtebauförderung, Sanierungsmaßnahme, Finanzierungshilfe, Fördermittel, Förderungsprogramm, Denkmalschutz, Bundesland, Gemeinde, Erhaltungssatzung, Baugebot, Modernisierungsgebot, Wohnungsbau, Eigentümer, Abbruchgebot, Sozialplan, Modellvorhaben, Recht, Städtebauförderung