1. März 1986. Die Luftreinhalteverordnung ist in Kraft getreten.

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IRB: Z 1228

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Abstract

In einem 2-stufigen Konzept wird mit der Luftreinhalteverordnung, die sich an die entsprechende deutsche Verordnung anlehnt, das Umweltschutzgesetz konkretisiert. Die entscheidenden positiven Auswirkungen können gegen Ende der 90er Jahre erwartet werden. In der ersten Stufe sieht das Gesetz unabhängig von der bestehenden Luftbelastung die Begrenzung der Emissionswerte vor. Wenn feststeht, oder wenn zu erwarten ist, dass trotz der Emissionsbeschränkungen in einem Gebiet die Immissionsbegrenzungen überschritten werden, dann sieht die Verordnung in der zweiten Stufe verschärfte Emissionsbegrenzungen vor. Aber allein durch die Einhaltung der vorsorglichen Emissionsgrenzwerte werden voraussichtlich wesentliche Verbesserungen der Luftbelastung zu erwarten sein. Der Beitrag enthält Auszüge aus dem Katalog der Immisionsgrenzwerte, sowie ausgewählte Grenzwerte für Feuerungen, Schadstoffe und Schwefelgehalt bei Brennstoffen. (Mo)

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Luftreinhaltung, Umweltschutz, Umweltschutzrecht, Recht, Emission, Immissionsgrenzwert, Verordnung, Emissionsgrenzwert, Umweltpflege, Luft

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In: Umweltschutz Gesundheitstech., 20(1986), Nr.2, S.30-31, Tab.

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Luftreinhaltung, Umweltschutz, Umweltschutzrecht, Recht, Emission, Immissionsgrenzwert, Verordnung, Emissionsgrenzwert, Umweltpflege, Luft

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