Art. 14 GG; §§ 1, 9, 18 c, d FStrG; FStr.AbG.BVerwG, Urteil vom 11.4.1986 - 4 C 53.82. OVG Münster vom 30.4.1982 - 9 A 1847/79.

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1986

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Leitsätze: Soll anstelle der planfestgestellten Bundesautobahn nunmehr eine Bundesstraße gebaut werden, bedarf es dazu grundsätzlich eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Wird ein Straßenbauvorhaben endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss auch dann aufzuheben, wenn mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen und/oder der Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig geworden ist. Darauf hat der von Anbauverboten oder Anbaubeschränkungen betroffene Anlieger einen Rechtsanspruch. Wenn in der bundesgesetzlich forgeschriebenen Bedarfsplanung für eine Bundesfernstraße ein geringerer Verkehrsbedarf zugrunde gelegt und anstelle einer Bundesautobahn eine Bundesstraße für ausreichend erachtet wird, wirkt sich dies nicht unmittelbar auf die Zulässigkeit der konkreten Straße aus (im Anschluss an BVerwGE 71,166).

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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.19, S.1007-1009

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