Die öffentliche Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz. Eine vergleichende Untersuchung über die rechtliche Lage und zwei ausgewählte Erziehungsheime - Jungenheim "Ellener Hof und Jugendheim "Preles - in beiden Ländern.

Delitzsch, Winfried
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1979

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SEBI: 80/6546

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Zeigt ein Minderjähriger sozialabweichendes, desintegrierendes Verhalten und verfügen die Eltern nicht über die zur Korrektur dieser Fehlentwicklung notwendigen Erziehungsmittel, ist öffentliche Erziehung geboten; sie ist in der Regel immer dann erforderlich, wenn ein mit Erziehungsmängeln behafteter junger Mensch soweit vom sozial gebotenen Verhalten abweicht, daß er eine mit staatlicher Strafe bedrohte Handlung begeht.Die öffentliche Erziehung findet dann ihren Ausdruck in verschiedenen jugendkriminalrechtlichen Sanktionen.In dieser Arbeit liegt der Schwerpunkt der öffentlichen Erziehung bei der Betrachtung der Heimerziehung.Der Autor hat zwei Heime exemplarisch ausgewählt das Jungenheim ,,Ellener Hof'' in Bremen und das Jugendheim ,,Preles'' im schweizer Kanton Bern.Die rechtsvergleichende Arbeit befaßt sich zunächst mit Grundsätzen der öffentlichen Erziehung (Priorität der Eltern bei der Erziehung u. a.), geht dann auf das Jugendkriminalrecht ein und behandelt schließlich die Heimerziehung in den erwähnten Heimen als Beispiele für die Durchführung des jeweiligen Rechts. chb/difu

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München: Fink (1979), 188 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1977)

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