Eigentum und Polizei. Art. 14 Grundgesetz und die rechtmäßigen Eingriffe der Präventivpolizei in das Eigentum.
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SEBI: 71/2291
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Abstract
Verfassungsrecht und Polizeirecht haben die Aufgabe, das Spannungsverhältnis zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft für den Bereich Eigentum und Polizei zu lösen. Das Grundgesetz hat das Verhältnis beider neu gestaltet, zumindest auf eine neue Grundlage gestellt. Das Verhältnis von Verfassungs- und Polizeirecht fordert demnach eine Deduktion vom Verfassungsrecht auf das Polizeirecht. Der Grundrechtsschutz ist dabei Ausgangspunkt jeder Betrachtung der Spannungen zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft, wobei der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG die zentrale Bedeutung zukommt. Maßnahmen der Polizei sind entweder Ausdruck der Eigentumsbindung des Einzelnen zum Vorteil der Allgemeinheit und damit hinzunehmen oder sie berühren in ungerechter Weise die Eigentumsgarantie des Einzelnen und sind damit auch abzuwehren. Um hier das verfassungsmäßig richtige Maß einer polizeilichen Maßnahme zu finden (Verhältnismäßigkeit), bedarf es eines sachlichen und persönlichen Anknüpfungspunkts, der bestimmt, wann eine Gefährdung oder Störung bestimmter Rechtsgüter vorliegt und gegen wen sich die polizeiliche Maßnahme zu richten hat. kp/difu
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Eigentum, Polizeirecht, Störer, Entschädigung, Verhältnismäßigkeit, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Polizei, Recht, Verwaltung
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München: (1967), XXIII, 212 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1967)
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Eigentum, Polizeirecht, Störer, Entschädigung, Verhältnismäßigkeit, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Polizei, Recht, Verwaltung