Grundstücksrecht in der DDR mit Einführung.
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SEBI: 90/4413-4
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Abstract
Das Boden- bzw. Grundstücksrecht wird in der Rechtswissenschaft der DDR als selbständiger Rechtszweig betrachtet, der sowohl öffentlich-rechtliche Elemente, z.B. Genehmigungs- und Enteignungsregelungen, als auch sachenrechtliche Elemente des Zivil- bzw. Privatrechts regelt, z.B. die Begründung des Grundstückseigentumsrechts durch Rechtsgeschäft. Belastungen. Schuldrechtliche Regelungen zu Boden- und Gebäudenutzung gehören indessen grundsätzlich nicht zum Grundstücksrecht, z.B. die Rechtsinstitute der Miete und der Pacht. Es wird in knapper Form ein Überblick von Richard Hähnert, ordentlicher Professor an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig, über jene grundstücksrechtlichen Fragen in der DDR gegeben, die von besonders aktueller Bedeutung sind. Dem Interessierten soll anhand einer Auswahl wichtiger grundstücksrechtlicher Regelungen (aus Platzgründen z.T. auszugsweise abgedruckt) die Möglichkeit gegeben werden, sich rasch und sachkündig zu informieren. Um dem Leser die Orientierung zu erleichtern, sind die abgedruckten Rechtsvorschriften nach den in den einführenden Erläuterungen behandelten Gebieten (Ziffer 1 bis 4) geordnet. difu
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Grundstücksrecht, Eigentumsrecht, Enteignung, Staatseigentum, Volkseigentum, Rechtsform, Rechtslage, Nutzung, Verfügung, Rechtsvorschrift, Bodenrecht, Recht, Eigentum
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Leipzig/Weilheim: Hiecke u.Thieler (1990?), 36 S.
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Grundstücksrecht, Eigentumsrecht, Enteignung, Staatseigentum, Volkseigentum, Rechtsform, Rechtslage, Nutzung, Verfügung, Rechtsvorschrift, Bodenrecht, Recht, Eigentum