GG Art.14; BGB § 906 - Entschädigung wegen Wertminderung durch Verkehrslärm. BGH, Urt.v. 17.4.1986 - III ZR 202/84. OLG Frankfurt a.M.
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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RE
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Zusammenfassung
Das Urteil behandelt insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen Verkehrsemissionen, die von einer schon bestehenden öffentlichen Straße ausgehen, enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche wegen Wertminderung eines benachbarten Hausgrundstücks auslösen. Die auszugsweise wiedergegebene Urteilsbegründung erörtert die Enteignungsschwelle, die für das Geltendmachen einer Wertminderung maßgeblich ist. Bei Verkehrsemissionen von Altstraßen kann dem Gesichtspunkt der Geräuschvorbelastung erhöhte Bedeutung zukommen. Beachtlich ist ferner die Gebietsart, in der das Hausgrundstück liegt. Zur Ermittlung der Wertminderung wird ausgeführt, dass von einer einheitlichen Wertminderung des gesamten Grundstücks ausgegangen werden kann. Der Aspekt des Lärmschattens für hinter dem Haus liegende Grundstücksteile kann vernachlässigt werden. Die Urteilsbegründung gibt auch Hinweise für den Zeitpunkt, der für die Ermittlung der Preisverhältnisse für die Enteignungsentschädigung zugrunde zu legen ist.(kl)
Beschreibung
Schlagwörter
Straße, Wohngebiet, Verkehrslärm, Lärmpegel, Grenzwert, Grundstückswert, Eigentum, Eigentumsschutz, Nachbarschutz, Enteignung, Entschädigung, Enteignungsentschädigung, Rechtsprechung, Zumutbarkeitsgrenze, Wertminderung, Grundgesetz, Artikel 1, Recht, Immissionsschutz
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.19, S.842-843, Lit.
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Straße, Wohngebiet, Verkehrslärm, Lärmpegel, Grenzwert, Grundstückswert, Eigentum, Eigentumsschutz, Nachbarschutz, Enteignung, Entschädigung, Enteignungsentschädigung, Rechtsprechung, Zumutbarkeitsgrenze, Wertminderung, Grundgesetz, Artikel 1, Recht, Immissionsschutz