Nachbarschutz gegen elektromagnetische Felder. PostVerfG § 2 I. BImSchG §§ 3 I, 22 I. BauGB § 35 III. NBauO § 82 I und III. OVG Lüneburg, Beschluß vom 2.12.1992 - 1 M 399/92.

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DE

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

Streitig ist eine von der Bundespost/Telecom erstellte Funkanlage. Aus der Urteilsbegründung werden diejenigen Teile referiert, die sich mit den Fragen Erforderlichkeit einer Baugenehmigung oder hoheitliches Handeln auseinandersetzen, sowie den Rechtsgrundlagen und den Prinzipien, denen eine Gefährdungsabschätzung folgen muß. Festgestellt wird, das Verwaltungsgericht habe das Begehren der Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Zustimmungsverfügung verletze die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Am Monopol der Telekommunikation und am Recht des Bundes, Fernmeldeanlagen durch Beamte mit entsprechender Befähigung planen und bauen zu lassen, ändere auch die privatrechtliche Form, in der die Telecom betrieben werde nichts. (wb)

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Umwelt- und Planungsrecht

Ausgabe

Nr.4

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Seiten

S.155-156

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