Von der Stadt zur Gemeinde. Zur Entwicklung des rechtlichen Stadtbegriffs im 19. und 20. Jahrhundert.

Matzerath, Horst
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1974

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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892

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Zusammenfassung

Die vorindustrielle Stadt war aufgrund politischer, ökonomischer und sozialer Privilegierung in ihren wesentlichen Merkmalen rechtlich definiert. Diese Vorrechte wurden durch die staatliche Reorganisation und die gesellschaftspolitischen Reformen zu Beginn des 19. Jh. aufgehoben oder gingen in der Folgezeit verloren. Im deutschen Kommunalverfassungsrecht konkurrierten für ein Jh. das besonders von Preußen ausgehende Prinzip getrennter Städte- und Landgemeindeordnungen mit den vom französischen Recht beeinflußten allgemeinen Gemeindeordnungen. Mit der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 hat sich das Prinzip eines für Stadt und Land einheitlichen Kommunalverfassungsrechts endgültig durchgesetzt. Diese Entwicklung war begleitet von einer Entleerung des Stadtbegriffs; demgegenüber hat die Gemeinde als umfassender juristischer Typus zunehmend alle rechtlich relevanten Elemente in sich aufgenommen. Die verschiedenen Versuche, die Stadtqualität an eine bestimmte Einwohnergröße zu knüpfen, sind fehlgeschlagen. Ebensowenig hat sich der Stadtkreis als die neue Form des rechtlichen Stadtbegriffs erweisen lassen. Somit ist von dem früheren Stadtrecht nur die Bezeichnung ,,Stadt'' übriggeblieben. Für den Begriff der Stadt generell freilich bleibt festzuhalten, daß er seine Ausstrahlungskraft nicht eingebüßt und daß das Stadtsystem insgesamt seine Lebenskraft bewiesen hat, so daß die Entwicklung der Gesellschaft auch künftig entscheidend von der Stadt bestimmt werden wird. Indiz dafür ist auch die Tatsache, daß die Reformkonzepte der Länder Eingemeindungen den Vorzug vor neuartigen weiterreichenden Modellen gegeben und damit am Stadtprinzip festgehalten haben. Die rechtlich nicht mehr definierbare ,,Stadt'' wird nunmehr in verstärkter Form zum Gegenstand der Sozialwissenschaften werden müssen.

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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 13 (1974), 1, S. 17-46, Lit.; Zus., engl., franz.

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