Die Auswirkungen der staatlichen Haushaltsreform auf die Existenz des außerordentlichen Gemeindehaushalts, unter besonderer Berücksichtigung des nordrhein-westfälischen Rechts.
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1971
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SEBI: 76/2734
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Zusammenfassung
Nach dem 1970 in Kraft getretenen Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes ist eine Aufteilung in den ordentlichen und außerordentlichen Haushaltsplan im Bund und den Ländern weggefallen. Im Zuge der Rechtsvereinheitlichung in Bund, Ländern und Gemeinden droht auch den Gemeinden die Abschaffung des außerordentlichen Gemeindehaushalts. Der außerordentliche Gemeindehaushalt nach geltendem Recht stellt jedoch eine sinnvolle und zweckmäßige Regelung zur sicheren Bewirtschaftung außerordentlicher Haushaltsmittel dar. Die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des kommunalen Haushaltsrechts steht allein dem Landesgesetzgeber zu, während der Bund weder unmittelbar noch mittelbar auf das kommunale Haushaltsrecht Einfluß nehmen kann. Auch eine schematische Übernahme der Haushaltsgrundsätze empfiehlt sich wegen der Wesensverschiedenheit der Haushaltswirtschaften in Gemeinden einerseits und Bund und Ländern andererseits nicht.
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Münster: (1971), XXVI, 211 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Münster 1971)