Rechtsprechung. BayObLG, Beschluß vom 9. November 1989, 2 Z 51/89.
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IRB: Z 878
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Abstract
Inhalte des Beschlusses vom 9.11.1989- 1.An einem Verfahren, das die Rechte und Pflichten zweier Wohnungseigentümer untereinander zum Gegenstand hat, sind grundsätzlich auch alle übrigen Wohnungseigentümer zu beteiligen. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn die übrigen Wohnungseigentümer von dem Verfahrensgegenstand (z.B. bei einer typisch nachbarrechtlichen Streitigkeit) überhaupt nicht berührt werden. 2.Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer verpflichtet sein kann, die in seinem Bad eingezogene Zwischendecke teilweise zu entfernen und dem Eigentümer der darüberliegenden Wohnung Reparaturarbeiten an dem Geruchsverschluss (Siphon) von dessen Badewanne zu gestatten, der sich an der Decke seines (des darunterliegenden) Bades befindet. (-y-)
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Nachbarrecht, Badezimmer, Rechtsprechung, Wohnungseigentümer, Sondereigentum, Reparatur, Zugänglichkeit, Siphon, Zwischendecke, Entfernung, Zumutbarkeit, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 20(1990), Nr.2, S.66-67
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Nachbarrecht, Badezimmer, Rechtsprechung, Wohnungseigentümer, Sondereigentum, Reparatur, Zugänglichkeit, Siphon, Zwischendecke, Entfernung, Zumutbarkeit, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz