Wo ein Wille ist - mit dem Straßenverkehrsrecht gegen Verkehrslärm und -abgase.
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DE
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0722-5474
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IRB: Z 1674
ZLB: Zs 3327-4
BBR: Z 555
ZLB: Zs 3327-4
BBR: Z 555
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Abstract
Den Straßenverkehrsbehörden steht mit dem Paragraphen 45 I der Straßenverkehrsordnung und dem Paragraphen 40 II des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Instrumentarium zur Verfügung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes anzuordnen.Diese Rechtsgrundlagen, ihre Reichweite und die aus ihnen in bestimmten Fällen folgende Pflicht zum Einschreiten werden hier diskutiert.Dabei wird auf ein Gutachten Rahmenbedingungen für ein ökologisches Verkehrskonzept für Brandenburg aufgebaut.Für den Straßenverkehrslärm wird festgestellt, daß die vorhandenen Regelwerke mit ihren Grenzwerten Anhaltspunkte für ein behördliches Handeln bieten.Die Eingriffsschwelle kann jedoch aus Vorsorgegründen auch niedriger liegen.Bei den Luftschadstoffen kann bei Stickstoffdioxid eine Eingriffspflicht aufgrund der in der EG-Richtlinie 85/203 genannten Grenzwerte bestehen.Diese Grenzwerte sind in Berlin an stark befahrenen Durchgangsstraßen überschritten.Abschließend wird auf den Inhalt von Verkehrsbeschränkungen und die dabei zu berücksichtigenden Abwägungsfaktoren eingegangen.(wb)
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AKP. Alternative Kommunalpolitik
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Nr.1
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S.55-59