Das große Krabbeln. Der Umgang mit Bioabfällen und die Sammelpflicht erscheinen nicht immer durchdacht.
Deutscher Fachverl.
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Deutscher Fachverl.
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DE
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Frankfurt/Main
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0933-3754
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ZLB: Kws 274 ZB 6793
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Abstract
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Paragraph 11 besteht die Pflicht zum Sammeln von Bioabfällen. Daraus folgt, dass entsprechende Behälter, also Biotonnen, flächendeckend aufgestellt werden müssen. Doch im Sommer kann es vielerorts zu massiven Problemen kommen. Die Tonnen stehen oft in der Sonne und in der Folge entstehen schnell Gerüche, die je nach Abfallart massenhaft Schädlinge anlocken. Gefragt ist ein funktionierendes, hygienisch duldbares Konzept.
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Entsorga
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Nr. 5
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S. 15-16