Tariftreue- und Mindestentgeltpflichten von Auftragnehmern und Nachunternehmern im Öffentlichen Personenverkehr - beispielhaft dargestellt anhand des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergaberechtsgesetzes.

Werner
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Werner

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Köln

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1617-1063

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ZLB: R 628 ZA 3503

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RE

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Abstract

Nach dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) müssen nicht nur beauftragte Unternehmen, sondern auch ihre Nachunternehmer Erklärungen gemäß § 4 oder § 5 NTVergG abgeben (§ 13 Abs. 1 NTVergG). Die anderen Landesvergabegesetze enthalten ähnliche Regelungen. Aufgrund der gesetzlichen Formulierungen aber auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH bestehen in der Praxis Unsicherheiten, ob Auftragnehmer und Nachunternehmer - Bereich des Öffentlichen Personenverkehrs verpflichtet sind, gemäß § 4 Abs. 3 NTVergG zu zahlen. Der Beitrag geht den damit verbundenen Fragen nach und gibt zudem einen kurzen Überblick zu der Rechtslage in den anderen Bundesländern.

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Vergaberecht

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Nr. 5

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S. 641-647

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