Zum Anspruch der Regionalplanung auf gesellschaftspolitische Relevanz.
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1977
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Regionalplanung versteht sich bisher als eine sozialpolitisch konzipierte Auffangplanung und dies bei Geltungsanspruch des räumlichen Ordnungskonzepts der großräumig raumfunktionalen Arbeitsteilung zwischen den Großregionen des Bundesgebiets. Eine aktiv gesellschaftspolitisch aufgefaßte Regionalplanung als ,,Entwicklungsplanung'' hingegen geht von dem Pluralismus-Anspruch ,,regionale Bevölkerung'' aus und sollte ,,regionalistische'' Politik sein. Das allerdings erfordert ein anderes Ordnungskonzept für die Raum- und Siedlungsstruktur als oben erwähnt, und zwar ein stärker dezentrales. Dieses sollte nicht an das Entwicklungsachsen- und -zentrenkonzept anknüpfen, sondern ein dazu ,,querliegendes Zentrenverbundsystem'' sein (vgl. Niederlande). Außerdem ist zur Förderung der entsprechenden regionalen Entwicklungen ein technologiepolitischer Ansatz notwendig. (Entwicklung mittlerer Technologien bei kleinen und mittleren Betrieben.)
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1977), 5, S. 385-395, Lit.