WoBindG 1965 § 10 I. Mieterhöhungserklärung nach dem Wohnungsbindungsgesetz. BGH, Rechtsentscheid v. 11.1.1984 - AZ. VIII ARZ 10/83.
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1984
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 I 1 WoBindG Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter - auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung (§ 10 I 2 WoBindG) vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszugs daraus oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung § 10 1 3 und 4 (WoBindG ). -z-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Miethöhe , Mieterhöhung , Wohnraum , Wohnungsbindungsgesetz , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , BGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.18, S.1032-1035, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Miethöhe , Mieterhöhung , Wohnraum , Wohnungsbindungsgesetz , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , BGH-Urteil