Indikation zur heilerzieherischen Behandlung nach § 10,2 JGG

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SEBI: 76/4344

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Zusammenfassung

Dem jugendlichen Delinquenten, dessen Tat im Zusammenhang mit Konflikten oder Neurosen steht, sollte nicht durch Bestrafung eine zusätzliche Belastung aufgebürdet werden, sondern eine gezielte Hilfe zukommen.Die juristische Möglichkeit hierfür bietet PAR. 10,2 des Jugendgerichtsgesetzes.Die dort festgehaltenen Merkmale, die der Erkennung dieser Jugendlichen dienen sollen, werden in der vorliegenden Arbeit überprüft und auf 76 Akten jugendlicher Delinquenten angewendet.Es zeigt sich, daß einige Merkmale auf ungerechtfertigt viele Jugendliche zutreffen und daß andererseits eine Reihe hinweisender Auffälligkeiten nicht berücksichtigt werden.Die Gesamterfassungsquote aller Merkmalsgruppen (familiärer Bereich, Persönlichkeitsentwicklung, körperliche Befunde, Art der Delikte) betrug 82 Prozent.Auf dieser Basis wird ein veränderter und erweiterter Merkmalskatalog entwickelt und ebenfalls durch Anwendung überprüft.

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Schlagwörter

Erziehung, Jugendlicher, Jugendgerichtsgesetz, Jugendpsychiatrie, Gesundheitswesen, Sozialarbeit, Verwaltungsrecht, Psychologie, Medizin

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Tübingen: Fotodruck Präzis (1975), 44 S., Tab.; Lit.; Zus.(med.Diss.; Tübingen 1975)

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Erziehung, Jugendlicher, Jugendgerichtsgesetz, Jugendpsychiatrie, Gesundheitswesen, Sozialarbeit, Verwaltungsrecht, Psychologie, Medizin

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