Stellplatzverordnung. Wieviel Stellplätze braucht der Mensch?
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SEBI: Zs 3327-4
BBR: Z 555
IRB: Z 1674
BBR: Z 555
IRB: Z 1674
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Abstract
Die Fronten kommen in Bewegung, die Privilegien des Automobils im kommunalen Planungsrecht werden mehr und mehr in Frage gestellt. Von verschiedenen Seiten wird jetzt versucht, die antiquierten Stellplatzverordnungen zu reformieren. Der Aufsatz beschreibt die Rechtslage in verschiedenen Bundesländern. Außer in Bayern und Baden-Württemberg wurden verschiedentlich Möglichkeiten geschaffen, entweder, bei guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr, bei öffentlichen Einrichtungen von der Stellplatzverpflichtung abzusehen, oder wenigstens die Ablösebeträge für Stellplätze nicht gebunden für die Errichtung anderweitiger Stellplätze einsetzen zu müssen. So könnten nach der in Berlin noch vom rot-grünen Senat geschaffenen Rechtslage Daimler-Benz und Sony, statt am Potsdamer Platz 21.000 Stellplätze zu schaffen, zu einer Ablösesumme von 800 Mio DM verpflichtet werden, die im ÖPNV investiert werden könnten. Verfassungsrechtlich bestünden keine Bedenken gegen diese Form der Nahverkehrsabgabe. (wb)
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Parkplatz, Stellplatz, Verordnung, Landesbauordnung, Ablösung, Mittelverwendung, Recht, Bauordnungsrecht
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AKP.Fachzeitschrift für Alternative Kommunalpolitik, Bielefeld (1992), Nr.2, S.21-22
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Parkplatz, Stellplatz, Verordnung, Landesbauordnung, Ablösung, Mittelverwendung, Recht, Bauordnungsrecht