Angemessenheit der Eingruppierung kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. In Städten, Gemeinden, Kreisen und bei den Landschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen.

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DE

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Baden-Baden

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ZLB: R 735/66

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Zusammenfassung

Kommunale Wahlbeamte stehen in Nordrhein-Westfalen in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Man unterscheidet primär die seit 1994 urgewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und die von der Kommunalvertretung gewählten Beigeordneten als die „übrigen Wahlbeamten“. Um die Rahmenbedingungen kommunaler Wahlämter attraktiver zu gestalten, aber auch um Anreize zur Bereitschaft der Amtsübernahme bzw. einer Wiederwahl zu setzen, sollten eine Evaluierung des Status quo in Verbindung mit einer rechtsvergleichenden Betrachtung erfolgen und fundierte Vorschläge zu denkbaren Rechtsänderungen unterbreitet werden. Auf der Grundlage eines föderalen Rechtsvergleichs sowie der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation kommunaler Beamter wird die bestehende besoldungsrechtliche Systematik kritisch bewertet. Im Kern steht dabei insbesondere die Frage nach der Tragfähigkeit und Belastbarkeit des allein maßgeblichen Einwohnerzahlkriteriums aus der EingrVO für die primär funktional zu bestimmende Wertigkeit der in Rede stehenden Amtsposten.

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Seiten

190

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Kommunalrechtliche Studien; 8