Entschädigungsrechtliche Folgen der Befristung von übergeleiteten Bebauungsplänen, dargestellt am Beispiel der Münchner Staffelbauordnung. Zugleich ein Beitrag zur verfassungsrechtlichen Diskussion über § 44 Absatz 2 n.F. BBauG.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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§ 44 Absatz 2 BBauG bewegt sich zumindest am Rande der Verfassungswidrigkeit. Nach der bisherigen Rechtsprechung von BGH, BVerwG, BVerfG gibt es keine Baulandqualität "auf Zeit", die entschädigungslos durch Fristablauf beseitigt werden kann. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift lässt sich allenfalls im Hinblick auf ihre detaillierte Gesamtregelung bejahen. Da eine solche Regelung bei übergeleiteten befristeten Bebauungsplänen, wie der Münchener Staffelbauordnung fehlt, löst deren Auslaufen Entschädigungsansprüche aus, wenn bestehendes Baurecht im Hinblick auf § 34 BBauG nicht mehr ausgenutzt werden kann. bm

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Recht, Planungsrecht, Bundesbaugesetz, Paragraph 44, Paragraph 34, Entschädigung, Verfassungsmäßigkeit, Bebauungsplan, Überleitung, Befristung, Staffelbauordnung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 111(1980)Nr.21, S.645-649, Lit.

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Recht, Planungsrecht, Bundesbaugesetz, Paragraph 44, Paragraph 34, Entschädigung, Verfassungsmäßigkeit, Bebauungsplan, Überleitung, Befristung, Staffelbauordnung

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