GG Art. 2 I; BayDSG Art. 1 II 1, 10, 11, 17; BayVwVfG Art. 73; BBahnG § 36. Angabe von privaten Grundstückseigentümern in öffentlich ausgelegten Planungsunterlagen. VG München, Beschl. vom 13.2.1980 - Nr. M 562 VII/80.
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1982
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die in öffentlich zur Einsicht ausliegenden Planungsunterlagen enthaltenden Namen von privaten Grundstückseigentümern sind keine dem Datenschutzgesetz unterliegenden Daten. Die Angabe des Namens von Grundstückseigentümern und der Eigentumsverhältnisse in den Planungsunterlagen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des damit zusammenhängenden Anhörungsverfahrens ist rechtswidrig, wenn die darin enthaltende Einschränkung eines Grundrechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch nicht durch zwingende öffentliche Interessen gedeckt ist. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.9, S.475-476, Lit.