Erschließungsbeitragsrecht. Urteil BVerwG-8 C 4.89 - vom 23.08.1990.

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1990

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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032

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Zusammenfassung

Zum beitragspflichtigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehören ausschließlich Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsmaßnahmen eingesetztes Fremdkapital, nicht aber auch Zinsen auf für derartige Maßnahmen verwandtes Eigenkapital der Gemeinde. Nach dem Übergang vom Einzeldeckungsprinzip zum Gesamtdeckungsprinzip im Gemeindehaushaltsrecht kann eine den Anforderungen der § 128 Abs. 1 130 Abs. 1 BBauG genügende Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme dadurch erreicht werden, daß an den durch diese Maßnahme im jeweiligen Haushaltsjahr ausgelösten Kreditbedarf anknüpft und dieser nach Maßgabe der Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt wird. Der Zeitraum, für den Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden können, endet in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden sind. Umfaßt der beitragsfähige Erschließungsaufwand Zinsen für eingesetztes Fremdkapital, sind mit diesen Kosten uneingeschränkt auch die Beitragspflichtigen zu belasten, die eine Vorausleistung erbracht haben. Die Regelungen des Bundesbaugesetzes lassen es nicht zu, zugunsten dieser Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen, daß die Vorausleistungen im Umfang ihrer Höhe eine Inanspruchnahme von zu verzinsendem Fremdkapital entbehrlich gemacht haben. (-z-)

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.12, S.499-501

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