Gutgläubiger Erwerb einer beweglichen, öffentlichen Sache
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SEBI: 81/5214
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Zusammenfassung
Öffentliche Sachen unterliegen nach heute absolut herrschender Meinung der Konstruktion des modifizierten Privateigentums, d. h. eine in Privateigentum stehende Sache wird durch den Akt der "Widmung" zur öffentlichen Sache.Bewegliche öffentliche Sachen sind z.B. die Inventarausstattung der Verwaltungsgebäude und Schulen mit Maschinen, Geräten und ähnlichen Hilfsmitteln.Dazu zählen der Fuhrpark der Verwaltung, Bücher von Büchereien öffentlicher Träger sowie Waffen und Geräte der Bundeswehr.Der Autor bemüht sich an Hand der entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften des BGB (Pargr.Pargr. 935, 936), Regeln für den gutgläubigen Erwerb von beweglichen öffentlichen Sachen aufzustellen.Das Problem der Arbeit liegt darin, daß sich der gutgläubige Erwerb nicht nur auf das Eigentum, sondern auch auf die öffentlich-rechtliche Zweckbindung beziehen muß; die Frage ist, ob Pargr. 936 BGB öffentliches Recht überwinden kann. chb/difu
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Sachenrecht, Öffentliche Sache, Bewegliche Sache, Eigentum, Erwerb, Gutgläubigkeit, Vertrauensschutz, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte
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Hamburg:(1980), XVI, 76 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1979)
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Sachenrecht, Öffentliche Sache, Bewegliche Sache, Eigentum, Erwerb, Gutgläubigkeit, Vertrauensschutz, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte