Die behördliche Duldung als Unrechtsausschließungsgrund im Umweltstrafrecht.

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SEBI: 87/4489

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Abwässer dürfen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur mit Genehmigung der Behörde in ein Gewässer eingeleitet werden. Liegt keine Genehmigung der Behörde vor und hat sie Kenntnis von der Tatsache, daß ein Betreiber Abwässer in ein Gewässer einleitet, so liegt rechtlich ein Fall der "Duldung" vor. Im 1. Teil seiner Arbeit betrachtet der Autor die verwaltungsrechtlichen Wirkungen der Duldung (z. B. Duldung als stillschweigende Genehmigung). Im 2. Teil untersucht er die strafrechtlichen Wirkungen der Duldung. Er geht der Frage nach, ob eine behördliche Duldung den Ausschluß strafrechtlichen Unrechts bewirkt. Hierbei klärt er zunächst das Verhältnis von Umweltverwaltungs- und Umweltstrafrecht, insbesondere den Grad der gegenseitigen Abhängigkeiten. Weiter zeigt er u. a. die öffentlichen Wirkungen der Duldung auf sowie von welchen Elementen das Duldungsverhalten getragen wird. Abschließend resümiert er, daß ein Ausschluß strafrechtlichen Unrechts infolge behördlicher Duldung nicht in Betracht kommt. gzi/difu

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Behörde, Duldung, Strafrecht, Umweltschutzrecht, Gewässerverunreinigung, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserrecht, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Wasser

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Kiel: (1987), IV, 130 S., Lit.(jur.Diss.; Kiel 1987)

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Behörde, Duldung, Strafrecht, Umweltschutzrecht, Gewässerverunreinigung, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserrecht, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Wasser

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