Rechtsschutz bei "vollendeten Tatsachen".
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SEBI: 80/4581
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SW
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Abstract
Eine von einem Gesetz mit subjektiven Rechten ausgestattete Person, die dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen und welcher der das Verfahren abschließende Bescheid nicht bekanntgemacht wurde, gilt als ,,übergangene Partei''. Wenn dieser Verfahrensfehler zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, in dem bereits faktische Verhältnisse geschaffen sind, erfährt diese Problematik ihre schärfste Ausprägung. Der vorliegende Band vereinigt in sich Arbeiten, die sich mit dem Problem des Rechtsschutzes bei ,,vollendeten Tatsachen'' beschäftigen mit der Errichtungsgenehmigung als Faktum im Betriebsbewilligungsverfahren, der Rechtsschutzbeeinträchtigung durch ,,vollendete Tatsachen'' bei staatliche Raumplanungen und der Verhängung von Auflagen bei der Errichtung von Betrieben nach der Gewerbeordnung (GewO). goj/difu
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Keywords
Wirtschaftsrecht, Raumplanung, Gewerbeordnung, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Betriebsgenehmigung, Errichtungsgenehmigung
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Wien: Jugend und Volk (1980), 90 S., Lit.
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Wirtschaftsrecht, Raumplanung, Gewerbeordnung, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Betriebsgenehmigung, Errichtungsgenehmigung
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Kommunale Forschung in Österreich; 47