FFH-Verträglichkeitsprüfung und Abweichungsentscheidung.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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Abstract

Es gibt praktisch kein größeres Straßenbauvorhaben außerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete, dessen Planung sich nicht fachlich und rechtlich intensiv mit der Bewältigung dadurch aufgeworfener Probleme des Natur- und Artenschutzes auseinandersetzen muss. Die damit gestellten Anforderungen an Vorhabenträger, Behörden und Gerichte sind außerordentlich hoch, ihre rechtzeitige Erfüllung ist im Streitfall oft entscheidend dafür, ob ein solches Vorhaben überhaupt und - wenn ja - innerhalb welcher Zeit es verwirklicht werden kann. Das gilt besonders, wenn im potenziellen Wirkungsbereich des Vorhabens ein Gebiet liegt, das gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie von der Kommission der EG in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen oder von einem Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wurde. Denn in diesen Fällen müssen Vorhabenträger, Behörden und Gerichte die in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. entsprechenden Landesvorschriften normierte Pflicht beachten, Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets zu überprüfen. Hat diese FFH-Verträglichkeitsprüfung ein negatives Ergebnis, darf das Projekt grundsätzlich nicht zugelassen werden. Eine Ausnahme hiervon ist unter engen rechtlichen Voraussetzungen nur aufgrund einer Abweichungsprüfung zulässig. Dieser Ausschnitt aus dem gemeinschaftsrechtlichen Habitatschutz ist das Thema des Beitrags.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 11

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S. 673-682

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