Privatrechtliche Aufopferung und Enteignung. Zugleich ein Beitrag zu dem Problem der Rechtsnatur der bergrechtlichen Grundabtretung.

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SEBI: 79/4218

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Bergrechtliche Grundabtretung bezeichnet die Befugnis des Bergwerkseigentümers, von einem Grundeigentümer die Überlassung von Grundstücksflächen zum Zwecke des Bergbaus zu verlangen. Dabei ist die Rechtsnatur dieser Befugnis, nach der sich auch die Entschädigung richtet, problematisch. Die Studie fragt, ob es sich hierbei um einen hoheitlichen Eingriff oder um eine privatrechtliche Einwirkungsbefugnis handelt. Sie setzt sich eingehend mit den privaten Einwirkungsrechten auseinander und grenzt sie ab gegenüber der Enteignung. Im Ergebnis kommt sie dazu, daß die bergrechtliche Grundabtretung zum Eigentum Enteignung, die Abtretung zur Benutzung dagegen ein mittelbares unselbständiges privates Einwirkungsrecht ist. hw/difu

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Enteignung, Aufopferung, Bergrecht, Grundabtretung, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Energieversorgung

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Münster: (1964), XII, 193 S., Lit.

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Enteignung, Aufopferung, Bergrecht, Grundabtretung, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Energieversorgung

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