Sofortige Änderungsanordnung unter dem Bauvertragsrecht 2018.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: R 292 ZB 7099
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RE
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Abstract
Das neue Bauvertragsrecht sieht vor, dass der Auftraggeber eine Leistungsänderung anordnen kann, wenn nicht binnen 30 Tagen eine Einigung über die Vergütung für die begehrte Leistungsänderung zustande gekommen ist. Für die Baupraxis stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber ungeachtet der gesetzlichen 30-Tage-Frist sofort eine Leistungsänderung anordnen und ob die 30-Tage-Frist in standardmäßigen Bauverträgen entsprechend abbedungen werden kann.
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 3
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S. 131-134