Bauplanungsrecht - Reithalle für eine Pensionspferdehaltung im Außenbereich. §§ 35 I Nr.1, 201 BauGB. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.1991 - 8 S 2110/90.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

1. Eine Reithalle kann einem landwirtschaftlichen Betriebe mit Pensionspferdehaltung dienen. 2. Eine einem privilegierten Vorhaben entgegenstehende Verunstaltung des Landschaftsbildes kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige UMgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloß nachteillige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können dagegen ein solches Vorhaben nicht unzulässig machen, soweit die amtlichen Leitsätze. Im vorliegenden Fall ist der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Sägerei. Er hat 1986 zunächst ohne Baugenehmigung eine Musterhalle in den Ausmaßen 11 Meter auf 13 Meter zur Vorführung eier Pferdeführmaschine erstellt. 1988 beantragte er die Baugenehmigung für eine Reithalle mit 41 Metern auf 28 Metern Grundfläche und 9,50 Metern Firsthöhe. Der Kläger bewirtschaftet 6 Hektar eigene landwirtschaftliche Fläche und kann 4 Hektar in 10 Kilometer Entfernung zupachten. Das die Ablehnung der Baugenehmigung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde hinsichtlich der Reithalle aufgehoben. Die Musterhalle ist dagegen planungsrechtlich nicht zulässig. (-y-)

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Reithalle, Außenbereich, Landschaftsbild, Landwirtschaftlicher Betrieb, Rechtsprechung, Privilegierung, Paragraph 35, Baugesetzbuch, VGH-Urteil, Recht, Planungsrecht

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In: Baurecht, 23(1992), Nr.2, S.204-207

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Reithalle, Außenbereich, Landschaftsbild, Landwirtschaftlicher Betrieb, Rechtsprechung, Privilegierung, Paragraph 35, Baugesetzbuch, VGH-Urteil, Recht, Planungsrecht

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