Bauplanungsrecht - Reithalle für eine Pensionspferdehaltung im Außenbereich. §§ 35 I Nr.1, 201 BauGB. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.1991 - 8 S 2110/90.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1992

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Eine Reithalle kann einem landwirtschaftlichen Betriebe mit Pensionspferdehaltung dienen. 2. Eine einem privilegierten Vorhaben entgegenstehende Verunstaltung des Landschaftsbildes kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige UMgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloß nachteillige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können dagegen ein solches Vorhaben nicht unzulässig machen, soweit die amtlichen Leitsätze. Im vorliegenden Fall ist der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Sägerei. Er hat 1986 zunächst ohne Baugenehmigung eine Musterhalle in den Ausmaßen 11 Meter auf 13 Meter zur Vorführung eier Pferdeführmaschine erstellt. 1988 beantragte er die Baugenehmigung für eine Reithalle mit 41 Metern auf 28 Metern Grundfläche und 9,50 Metern Firsthöhe. Der Kläger bewirtschaftet 6 Hektar eigene landwirtschaftliche Fläche und kann 4 Hektar in 10 Kilometer Entfernung zupachten. Das die Ablehnung der Baugenehmigung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde hinsichtlich der Reithalle aufgehoben. Die Musterhalle ist dagegen planungsrechtlich nicht zulässig. (-y-)

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

In: Baurecht, 23(1992), Nr.2, S.204-207

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen