Die Bestandskraft verwaltungsrechtlicher Verträge.

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SEBI: 80/3725

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Abstract

Die Arbeit nimmt nicht mehr Stellung zu der Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge und den entsprechenden Theorien, weil gemäß r 54 Verwaltungsverfahrensgesetz der diesbezügliche Streit entschieden worden ist. Sie wendet sich vielmehr der Rechtsfolgeseite einmal geschlossener Verträge zu, der Bestandskraft sowie deren Kehrseite, der Beendigung. Absicht der Untersuchung ist es, zu einer Fehlerlehre des verwaltungsrechtlichen Vertrags beizutragen. Es werden die Lösungen der Gesetzgebung, des Schrifttums und der Rechtsprechung zur Bestandskraft rechtswidriger verwaltungsrechtlicher Verträge dargestellt. Hieraus wird eine Fehlerfolgenlehre des rechtswidrigen verwaltungsrechtlichen Vertrags entwickelt. Ausgehend von der gesetzlichen Regelung der Verbindlichkeit rechtmäßiiger verwaltungsrechtlicher Verträge wird versucht, deren Beendigungsmöglichkeit systematisch einzuordnen und zu begründen. Dies geschieht insbesondere unter Berücksichtigung von schweren Nachteilen, die dem Gemeinwohl entstehen können, wenn an einem Vertrag festgehalten werden muß. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß einerseits rechtswidrige verwaltungsrechtliche Verträge gegenüber rechtswidrigen Verwaltungsakten einen ,,Bindungsminderwert'' aufweisen, daß andererseits rechtmäßige verwaltungsrechtliche Verträge gegenüber wirksamen Verwaltungsakten einen ,,Bindungsmehrwert'' besitzen. eb/difu

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Verwaltungsrecht, Bestandskraft, Verwaltungsvertrag, Verwaltungsverfahren, Theorie, Methode

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Düsseldorf: Wissenschaftl.Fachverl.(1979), XXV, 201 S., Lit.(jur.Diss.; Bielefeld 1979)

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Verwaltungsrecht, Bestandskraft, Verwaltungsvertrag, Verwaltungsverfahren, Theorie, Methode

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Juristische Schriften. Verwaltungsrecht; 7