Der Widerruf der Baubewilligung nach bernischem Recht.
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1976
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SEBI: 80/4446
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Zusammenfassung
Während r 23 des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren den Widerruf der Baubewilligung nur bei schuldhaftem Verhalten des Bauwilligen regelt, kann nach dem Baugesetz des Kantons Bern von 1970 die Baubewilligung auch unter weiteren Voraussetzungen widerrufen werden. Ausgehend von einer rechtlichen Einordnung des Verwaltungsaktes und seiner Widerrufbarkeit sowie einer Klärung der Rechtsnatur von Raumnutzungsplan, Zonenplan und Gestaltungsplan untersucht der Autor, unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligung vor und nach Baubeginn widerrufen werden kann. Dabei berücksichtigt er auch spezielle Arten der Baubewilligung, insbesondere den Widerruf des Gestaltungsplanes mit Sonderbauvorschriften. Er befaßt sich außerdem mit den formellen Voraussetzungen des Widerrufs, dem Widerrufsverfahren sowie der Entschädigung im Falle des Widerrufs. hw/difu
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Bern: (1976), XIX, 145 S., Lit.