Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken.

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Ein Erlass der Grundsteuer kommt bei bebauten, nicht aber bei unbebauten Grundstücken in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Minderung des normalen Rohertrages mehr als 20 % beträgt und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Es wird ausgeführt, was die Grundsteuerrichtlinien unter wesentlicher Ertragsminderung verstehen. Zusätzlich erläutert wird der Erlass der Grundsteuer nach § 78 des Städtbauförderungsgesetzes. Der Beitrag führt ferner auf, wie sich die Minderung der Grundsteuer bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen errechnet. hb

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Recht, Finanzen, Grundsteuer, Richtlinie, Berechnung, Städtebauförderungsgesetz, Grundsteuergesetz, Grundsteuervergünstigung, Grundstück, Steuerbefreiung, Voraussetzung

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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.11, S.515-518

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Recht, Finanzen, Grundsteuer, Richtlinie, Berechnung, Städtebauförderungsgesetz, Grundsteuergesetz, Grundsteuervergünstigung, Grundstück, Steuerbefreiung, Voraussetzung

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