Novellierung des Städtebauförderungsgesetzes duldet keinen Aufschub. Regelungsbedarf ist zwingende Konsequenz langjähriger Sanierungserfahrungen.

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IRB: Z 906
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287

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Zusammenfassung

Ziel des Gesetzentwurfs ist, das aus dem Jahre 1971 stammende Städtebauförderungsgesetz an die veränderten Verhältnisse anzupassen und praktikabler zu normieren. Nach der Darstellung des Standes des Gesetzgebungsverfahrens werden die Gründe für einen veränderten Regelungsbedarf, die in der Schwerfälligkeit der Stadterneuerung nach den alten Regelungen und dem unzureichenden bodenrechtlichen Instrumentarium liegen, angeführt. Als wesentlicher Inhalt der Novelle zum Städtebauförderungsgesetz wird die Erweiterung des Sanierungsbegriffes, die Vereinfachung des Verfahrens, die Lockerung der Genehmigungspflicht die Bagatellklausel bei Ausgleichsbeträgen und besondere Überleitungsvorschriften verstanden. hg

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Recht, Städtebauförderungsgesetz, Stadterneuerung, Sanierung, Bodenrecht, Bundesbaugesetz, Novellierung, Gesetzentwurf, Gesetzgebungsverfahren, StBauFG

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 36(1984)Nr.7, S.181-182, 184, Lit.

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Recht, Städtebauförderungsgesetz, Stadterneuerung, Sanierung, Bodenrecht, Bundesbaugesetz, Novellierung, Gesetzentwurf, Gesetzgebungsverfahren, StBauFG

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