§ 2 Abs.2 MHG. OLG Schleswig, Rechtsentscheid v. 22.3.1983 - Az. 6 RE-Miet 4/82.
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1983
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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RE
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Zusammenfassung
Ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 2 MHG ist rechtswirksam gegenüber allen Mitmietern geltend gemacht, wenn das schriftliche Erhöhungsverlangen für alle Mitmieter bestimmt ist, aber nur gegenüber einem der Mieter abgegeben wird, der zur Empfangnahme von Willenserklärungen des Vermieters bevollmächtigt ist. Eine derartige Empfangsvollmacht ist in der Vertragsklausel: "Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird" enthalten. Eine in einem Formular-Mietvertrag enthaltene Klausel gleichen Inhalts ist wirksam. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 2 MHG, 9, 28, 30 AGBG, 9 MHG und 164 BGB. -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Miethöhe , Wohnraum , Mieterhöhung , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , AGB-Gesetz , Mehrfamilienhaus , Mitteilungspflicht , Vollmacht , OLG-Urteil
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.7, S.249-251, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Miethöhe , Wohnraum , Mieterhöhung , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , AGB-Gesetz , Mehrfamilienhaus , Mitteilungspflicht , Vollmacht , OLG-Urteil