Kongruenz privater und öffentlicher Interessen im Enteignungsrecht.

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Saarbrücken

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ZLB: 96/3236

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DI

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Abstract

Der Staat kann unter den Voraussetzungen des Art. 14 III GG Bürger zwingen, Grundeigentum an Dritte zu veräußern. Dies geht indes nur, wenn das private Interesse des Dritten mit dem öffentlichen zusammengeht und eine Funktion zur Verwirklichung des Allgemeinwohls erfüllt. Das Argument des Automobilherstellers, daß eine neue Teststrecke in einer strukturschwachen Region Arbeitsplätze schaffe und insofern die Enteignung verkaufsunwilliger Grundeigentümer rechtfertige, unterstellt eine solche Interessenskongruenz. Die Festlegung von Voraussetzungen und Zweck der Enteignung sowie von Art und Umfang der Sicherung des Enteignungszwecks unterliegen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 14 III Satz 2 GG, dem der Gesetzgeber z. B. in §§ 85 ff. und §§ 104 ff. Baugesetzbuch nachgekommen ist. Den Kommunen dient die privatnützige Enteignung vielfach als Instrument des Wohnungs- und Städtebaus. Die planakzessorische Enteignung stellt, so der Autor, nicht einfach einen Vollzug des Bebauungsplans dar, sondern macht eine verfahrensrechtlich besonders geregelte Einzelfallentscheidung erforderlich. gar/difu

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181 S.

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