Chemische Stoffe in der Umwelt - Meßbare und zumutbare Belastungen.

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IRB: Z 11228

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Zusammenfassung

Menschen, Tiere, Pflanzen, deren Lebensgemeinschaften und deren Lebensräume sollen durch das Umweltschutzgesetz gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden. Im Rahmen der Beurteilung von Chemikalien muss abgeklärt werden, ob ihre Verwendung zu einer Kontamination der Umwelt führt und ob aufgrund dieser allgemeinen Belastung schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind. Da in der Regel keine Langzeituntersuchungen durchgeführt werden, liegen meist nur Ergebnisse aus akuten Toxizitätstest vor. Verschiedene Organismen reagieren aber bei der gleichen Toxizität unterschiedlich empfindlich, und bei Langzeitbelastung treten auch bei der gleichen Testspezies toxische Wirkungen bei niedrigeren Konzentrationen auf. Auch additive und synergistische Effekte können in Anbetracht der riesigen Anzahl der Wirkkombinationen nicht berücksichtigt werden.

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Schlagwörter

Umwelt, Umweltschutz, Umweltschutzgesetz, Umweltbelastung, Toxizität, Chemikalie, Umweltpflege, Umweltbelastung

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In: Umweltschutz Gesundheitstech., 19(1985), Nr.4, S.98-99, Lit.

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Umwelt, Umweltschutz, Umweltschutzgesetz, Umweltbelastung, Toxizität, Chemikalie, Umweltpflege, Umweltbelastung

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