Erschließungsbeitragsfähigkeit einer Grünanlage mit Kinderspielplatz. Kinderspielplatz als unselbständiger Teil einer Grünanlage. Mehrfacherschließung durch zwei Grünanlagen. §§ 127, 131, 242 BauGB. BVerwG, Urteil vom 9.12.1994 - 8 C 28.92, VGH München vom 23.7.1992 - VGH 6 B 89.1158 und 1159.
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Datum
1995
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
0012-1363
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Ein sogenannter unselbständiger Kinderspielplatz als Bestandteil einer selbständigen Grünanlage wird nicht von der Übergangsregelung des Paragraphen 242 V BauGB erfaßt. Ein derartiger Kinderspielplatz teilt auch nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs das rechtliche Schicksal der selbständigen Grünanlage mit der Folge, daß der für seine erstmalige endgültige Herstellung entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe der für selbständige Grünanlagen geltenden Regeln auf die durch diese Anlagen erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. Grundstücke, die von zwei selbständigen Grünanlagen jeweils nicht weiter als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, sind grundsätzlich durch beide Anlagen erschlossen. Bundesrecht gebietet nicht, daß der Ortsgesetzgeber in die Erschließungsbeitragssatzung eine Regelung aufnimmt, nach der Grundstücken, die durch eine zweite selbständige Grünanlage erschlossen werden, eine Vergünstigung zu gewähren ist, sogenannte Mehrfacherschließungsvergünstigung. Das gilt selbst dann, wenn die Satzung für Fälle einer durch Anbaustraßen bewirkten Mehrfacherschließung eine entsprechende Vergünstigungsregelung enthält. Soweit Leitsätze. Die Klage wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für eine 90 auf 90 Meter große Grünanlage, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünanlage mit den zusätzlichen Zeichen für Kleinkinderspielplatz, Gerätespielplatz, Rodelberg, Tischtennis und Ballspiele festgesetzt ist.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Deutsches Verwaltungsblatt
Ausgabe
Nr.10
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.527-530