Naturschutzrecht. Rekultivierungsabgabe, Bemessung der Ausgleichszahlung. § 6 III HeNatSchG. VG Kassel, Urteil vom 4.11.1991 - 2/V E 1675/90.

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Datum

1992

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Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

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ISSN

0171-9610

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1032
ZLB: Zs 2216-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Paragraph 6 III Hessisches Naturschutzgesetz stellt mit dem Begriff der ersparten Rekultivierungskosten eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage zur Bemessung der Ausgleichsabgabe dar. 2. Die enge Verknüpfung von Eingriffs- und Ausgleichsregelung in Paragraph 6 II und III HeNatSchG macht es grundsätzlich erforderlich, zur Bestimmung der ersparten Rekultivierungskosten sowohl die fiktiven Kosten der Beseitigung der den naturschutzrechtlichen Eingriff verursachenden baulichen Anlagen als auch die fiktiven Kosten einer anschließend erforderlichen Wiederherstellung des Naturhaushalts oder Landschaftsbilds zugrundezulegen. Im vorliegenden Fall klagte ein Energiewirtschaftsunternehmen vergeblich genen eine Ausgleichsabgabe von 1,1 Millionen DM, die für den Bau einer 20 Kilometer langen 110-KV-Freileitung festgesetzt wurden. (-y-)

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Schlagwörter

Zeitschrift

Hessische Städte- und Gemeindezeitung

Ausgabe

Nr.4

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.165-167

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen