Restrisiko bei Versuchsanlagen und Prototypen im Kernenergierecht.

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SEBI: 91/5425

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Abstract

Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wann die erforderliche kerntechnische Sicherheit für eine atomrechtliche Genehmigung erreicht ist und wie von Kernreaktoren ausgehende Gefahren in erlaubte und in unerlaubte zu trennen sind. Besonders aktuell wird dies bei Versuchsanlagen, da hier noch keine entsprechend umfangreichen Handhabungsgrundlagen wie bei Industriereaktoren bestehen. Der Autor ist der Meinung, daß es keine gravierenden Unterschiede bei der Genehmigung von Industrie- oder Versuchsanlagen gibt. Voraussetzung für das sachgerechte Verständnis des Atomrechts ist die Berücksichtigung der Naturwissenschaft, so daß kurz die Ansätze der naturwissenschaftlichen Sicherheitsbeurteilung dargestellt werden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Proz. 7 Abs. 2 Atomgesetz und der Nebengesetze sind zentrales Thema der Untersuchung. Bei den Maßnahmen zur Restrisikoreduzierung wird der Entsorgungsnachweis für abgebrannte Kernbrennstoffe behandelt. rebo/difu

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Keywords

Atomenergie, Versuchsanlage, Prototyp, Restrisiko, Risiko, Strahlenschutz, Reaktorsicherheit, Schadensvorsorge, Gefahrenabwehr, Störfall, Anlagengenehmigung, Verwaltungsrecht, Energie, Umweltschutz, Recht, Atomrecht

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Münster: (1991), VI, 203 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1991)

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Atomenergie, Versuchsanlage, Prototyp, Restrisiko, Risiko, Strahlenschutz, Reaktorsicherheit, Schadensvorsorge, Gefahrenabwehr, Störfall, Anlagengenehmigung, Verwaltungsrecht, Energie, Umweltschutz, Recht, Atomrecht

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