Das Recht der Gemeinden zur Mitgliedschaft in kommunalen Interessenverbänden - vornehmlich dargestellt am Beispiel der Beteiligung am Deutschen Städtetag.

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SEBI: 73/2531

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In der Bundesrepublik Deutschland sind die Gemeinden zur gegenseitigen Information und Beratung und zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Staat in Spitzenverbänden organisiert. Der Verfasser gibt zunächst einen Überblick über die historische Entwicklung des Spitzenverbandes Deutscher Städtetag und seinen inneren Aufbau. Er geht dann auf die Rechtsgrundlage für die Bildung dieser Verbände ein. Die Bildung dieser Spitzenverbände ist nicht gesetzlich geregelt. Der Verfasser sieht aber das Recht der Gemeinden zur Mitgliedschaft in diesen Verbänden in Art. 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit) begründet. Zwar können Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sein, weil sie in die staatliche Kompetenzordnung eingegliedert sind. Da die Gemeinden aber im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz anerkannten Selbstverwaltungsrechts auch freiwillige Aufgaben, darunter die der gegenseitigen Information und Beratung wahrnehmen können, sind sie insoweit grundrechtsfähig. wd/difu

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Kommunaler Spitzenverband, Vereinigungsfreiheit, Grundrechtsfähigkeit, Verband, Kommunalrecht, Verfassungsrecht

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Heidelberg: (1972), XXIV, 95 S., Lit.

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Kommunaler Spitzenverband, Vereinigungsfreiheit, Grundrechtsfähigkeit, Verband, Kommunalrecht, Verfassungsrecht

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