Individualrechtsschutz gegen Beeinträchtigungen durch kommunale Sportanlagen.
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1990
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SEBI: 91/6124
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Jeder dritte Deutsche ist Mitglied in einem Sportverein. Dennoch, oder gerade deswegen, häufen sich die Beschwerden über die Belästigung durch Sportstätten. Die Arbeit will die Rechtsschutzmöglichkeiten des sich belästigt fühlenden Nachbarn aufzuzeigen, wobei die Untersuchung sich auf im Eigentum der Gemeinden stehende Sportanlagen beschränkt, die auch in der Praxis am häufigsten sind. Pargr. 22 Abs. 1 des Bundesimmissionschutzgesetzes, der die Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen auf das unvermeidbare Mindestmaß vorschreibt, gewährt keinen unmittelbaren Abwehranspruch gegen die Betreiber von Sportanlagen. Dagegen greift der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ein, wenn das Begehren des Nachbarn die Beseitigung der Sportanlage erfordert. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist Anspruchsgrundlage, wenn es allein um die Unterbindung des unmittelbaren und mittelbaren Sportlärms geht. Können erhebliche Geräuschbelästigungen nicht vermieden werden, steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Geldausgleich für passiven Lärmschutz zu. Die Zumutbarkeitsgrenze ergibt sich u.a. aus der TA-Lärm und der DIN 18005 in Verbindung mit dem Bebauungsplan. lil/difu
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Münster: Lit Verlag (1990), XXXI, 192 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1990)
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Serie/Report Nr.
Juristische Schriftenreihe; 13