BVerwG, Urteil vom 4.7.1980 - 4 C 101.77.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält fügt sich gleichwohl seiner Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 dann nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Ein Schweinemastbetrieb ohne eigene Futtergrundlage fällt nicht unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG 1976. Merkmal ist die unmittelbare Bodenertragsnutzung, die nur bei der Berufsimkerei und Berufsfischerei nicht geprüft werden muss. bm
Beschreibung
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Paragraph 146, Innenbereich, Einfügung, Rücksichtnahme, Umgebung, Landwirtschaft, Begriff, Rechtsprechung, Baugenehmigung, Bauliche Nutzung, Baunutzungsverordnung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 112(1981)Nr.4, S.119-122
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Paragraph 146, Innenbereich, Einfügung, Rücksichtnahme, Umgebung, Landwirtschaft, Begriff, Rechtsprechung, Baugenehmigung, Bauliche Nutzung, Baunutzungsverordnung