Auswirkungen des europäischen Artenschutzrechts auf die kommunale Bauleitplanung.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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Abstract

Mit Urteil vom 10.1.2006 (C-98/03) hat der EuGH die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der FFH-RL verurteilt und u.a. festgestellt, dass die für die praktische Anwendung des Artenschutzrechts zentrale Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG nicht den Anforderungen des EU-Artenschutzrechts entspricht. Bis der nationale Gesetzgeber seine Artenschutzvorschriften neugefasst hat, wird sich die Rechts- und Verwaltungspraxis an den Vorgaben des Artenschutzrechts der EU zu orientieren haben. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen eine unmittelbare Anwendung des EU-Artenschutzrechts für die kommunale Bauleitplanung hat und kommt zu dem Ergebnis, dass die EuGH-Entscheidung für die Bauleitplanung keine neue Rechtslage geschaffen hat, weil die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG in diesem Bereich - sieht man einmal vom Sonderfall der Straßenplanung durch Bebauungsplanung ab - auch bisher schon nicht anwendbar war und für Befreiungen vom Artenschutz auch bisher schon die Vorschriften des europäischen Artenschutzrechts anzuwenden waren. Infolge der Stärkung des Artenschutzes durch die Rechtsprechung des EuGH rückt das Spannungsfeld zu Art. 2 Abs. 3 FFH-RL bzw. Art. 2 VSRL, wonach die Maßnahmen des europäischen Naturschutzrechts auch den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur Rechnung zu tragen haben, wieder stärker in den Blickpunkt. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 11

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S. 518-523

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